BGH Beschluss v. - VII ZR 177/12

Instanzenzug:

Gründe

I.

1 Die Parteien streiten - auf der ersten Stufe einer Stufenklage - über einen Auskunftsanspruch zum Zweck der Schadensschätzung.

2 Die Klägerin lieferte Kunststoffteile an Kraftfahrzeughersteller, unter anderem an die Beklagte. Am trafen die Klägerin und die Beklagte folgende Vereinbarung:

"Der Hersteller [die Beklagte] bindet die [Klägerin] bei allen benötigten Kunststoffteilen, Baugruppen, Systemen und Modulen frühzeitig in den

Anfrageprozess ein. Gibt die [Klägerin] das wettbewerbsfähigste Angebot ab, wird der Auftrag an [die Klägerin] vergeben. Für die Wettbewerbsfähigkeit sind die Faktoren Preis, Qualität, Technik und Lieferfähigkeit ausschließlich maßgeblich. [Die Klägerin] erhält Gelegenheit zu einem Nachtragsangebot. Dabei ist vom Hersteller auf technische Unterschiede zwischen dem wettbewerbsfähigsten und dem [klägerischen] Angebot hinzuweisen. Ist das Nachtragsangebot wettbewerbsfähig im vorbezeichneten Sinne, wird der Auftrag an [die Klägerin] vergeben ..."

3 Die Klägerin hat mit der Stufenklage geltend gemacht, dass die Beklagte sie nur vereinzelt in den Anfrageprozess nach Kunststoffteilen eingebunden habe. Das Landgericht hat die Auskunftsklage abgewiesen.

4 Die Berufung ist erfolglos geblieben. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit es Beschaffungsvorgänge aus der Zeit vom 14. Juni bis zum betrifft, und den Rechtsstreit insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen (, NJW 2007, 1806 - Meistbegünstigungsvereinbarung). Der Bundesgerichtshof hat darauf abgestellt, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen eines Auskunftsverlangens gemäß § 242 BGB mit der gegebenen Begründung - geringe Schadenswahrscheinlichkeit und unverhältnismäßiger Aufwand auf Seiten der Beklagten - nicht verneinen durfte.

5 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin erneut zurückgewiesen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt diese den Auskunftsanspruch weiter.

II.

6 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Beschwerde zeigt keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen oder zulassungsrelevanten Fehler auf.

7 Eine Auskunft kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch den negativen Inhalt haben, dass dem Schuldner die Auskunftstatsachen nicht bekannt sind (, BGHZ 125, 322, 326 - Cartier-Armreif; vom - I ZR 291/98, BGHZ 148, 26, 36 - Entfernung der Herstellungsnummer II; vom - I ZR 18/01, GRUR 2003, 433 unter II. 1. - Cartier-Ring; vom - I ZR 27/03, BGHZ 166, 233, 248 - Parfümtestkäufe). In dieser Weise ist der Streitfall gelagert. Die Beklagte hat nunmehr konkret dargelegt, sie habe in dem betreffenden Zeitraum über kein EDV-System verfügt, in dem Daten zu Ausschreibungsvorgängen hinterlegt seien. Ausschreibungsunterlagen aus damaliger Zeit seien, wie die Beklagte im Einzelnen vorgetragen hat, nicht mehr vorhanden.

8 Erfüllung im Sinne von § 362 BGB tritt zwar nicht ein, wenn die Erklärung nicht ernst gemeint, unvollständig oder von vornherein unglaubhaft ist (, BGHZ 125, 322, 326 - Cartier-Armreif; vom - I ZR 291/98, BGHZ 148, 26, 36 - Entfernung der Herstellungsnummer II; vgl. BVerfG, NJOZ 2011, 1423, 1424). Dies beurteilt sich nicht nach der Einschätzung durch den Auskunftsberechtigten, sondern nach objektiven Umständen unter Berücksichtigung der Lebenserfahrung. Ein bloßer Verdacht, der Auskunftspflichtige unterdrücke bewusst oder unbewusst sein Erinnerungsvermögen, oder die Behauptung, die Auskunft sei falsch, reichen allerdings nicht aus, um eine Erklärung von vornherein als unglaubhaft anzusehen (, BGHZ 125, 322, 326 - Cartier-Armreif). Die Klägerin hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht dargetan, dass die Erklärung der Beklagten nicht ernst gemeint, unvollständig oder von vornherein unglaubhaft ist. Daher war das Berufungsgericht nicht gehalten, die von der Beklagten angebotenen Zeugen zu vernehmen. Die Frage einer etwaigen Beweisvereitelung durch die Beklagte erlangt, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, erst im Betragsverfahren Bedeutung.

9 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).

Fundstelle(n):
RAAAE-43674