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Umsatzsteuerlicher Leistungsort beim Verkauf von Eintrittskarten
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB UAAAE-43300 Mit zum umsatzsteuerlichen Leistungsort beim Verkauf von Eintrittsberechtigungen für Veranstaltungen durch einen anderen Unternehmer als den Veranstalter (Zwischenhändler) geäußert. Die darin vertretene Auffassung der deutschen Finanzverwaltung beruht auf der Abstimmung mit anderen EU-Mitgliedstaaten, die sich auf eine gemeinsame Auslegung der Ortsregelung verständigt haben. Danach unterliegt der Verkauf von Eintrittskarten dort der Umsatzsteuer, wo die Veranstaltung stattfindet.
Ausführlicher Beitrag s..
Vorteile der geänderten Verwaltungsauffassung
[i]Verwaltungsaufwand reduziert sichFür Unternehmer, die eine Vielzahl von Eintrittsberechtigungen für in Deutschland stattfindende Veranstaltungen an einen internationalen Kundenkreis verkaufen, hat die geänderte Verwaltungsauffassung den Vorteil, dass sie künftig nicht mehr ermitteln müssen, ob ihre Kunden Unternehmer sind, die die Tickets für ihr Unternehmen beziehen, oder ob es sich um Privatpersonen handelt. Dies dürfte den Verwaltungsaufwand für die Zwischenhändler erheblich verringern.
[i]Anpassung des RechnungsstellungsprozessesDer Rechnungsstellungsprozess muss nun einmalig an die Grundsätze des BMF-Schreibens ...