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Bewertung | Verkehrswertnachweis durch zustande gekommenen Kaufpreis
Nach R 198 Abs. 4 ErbStR kann ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Besteuerungszeitpunkt zustande gekommener Kaufpreis über das zu bewertende Grundstück als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts dienen. Ist ein Kaufpreis außerhalb dieses Zeitraums im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommen, kann dieser als Nachweis anerkannt werden, wenn die maßgeblichen Verhältnisse hierfür gegenüber den Verhältnissen zum Besteuerungszeitpunkt unverändert geblieben sind. Der Nachweis kann bis zur formellen Bestandskraft des Feststellungsbescheids geführt werden. Zur Berücksichtigung des niedrigeren gemeinen Werts bei Geltendmachung nach [i]Krause, NWB 21/2013 S. 1678Bestandskraft des Bescheids nimmt die .