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Erbschaftsteuer – Unmittelbare Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (BFH)
Ein Erblasser oder Schenker war nur dann unmittelbar am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft beteiligt, wenn er zivilrechtlich deren Gesellschafter war (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Der Freibetrag und der verminderte Wertansatz für Betriebsvermögen gelten nach § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG a. F. (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG n. F.) für den Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft nur, wenn neben weiteren Voraussetzungen der Erblasser oder Schenker am Nennkapital dieser Gesellschaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar beteiligt war.
Sachverhalt: Streitig war die Rechtsfrage, ob die erforderliche unmittelbare Beteiligung des Erblassers oder Schenkers am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft voraussetzt, dass dieser bei der Entstehung der Steuer zivilrechtlich Gesellsc...