BGH Urteil v. - VII ZR 268/11

Rechtsstreit um Ansprüche aus einem Franchiseverhältnis für ein Optikereinzelhandelsgeschäft: Auskunftsklage über den Umsatz aus einer verbotswidrigen Konkurrenztätigkeit zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs aus einem Dauerschuldverhältnis; Berichtigung einer Prozesshandlung wegen offensichtlichen Irrtums

Leitsatz

Gesetze: § 242 BGB, § 297 ZPO

Instanzenzug: Az: VI-U (Kart) 13/11 Urteilvorgehend Az: 13 O 27/08

Tatbestand

1Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem beendeten Franchise-Verhältnis.

2Die Klägerin betreibt bundesweit eine Kette von Optik-Einzelhandelsgeschäften, die teils als eigene Filialbetriebe und teils von Franchisenehmern geführt werden. Der Beklagte war bis zum Franchisenehmer der Klägerin in B. Grundlage der geschäftlichen Zusammenarbeit der Parteien war ein Franchisevertrag vom . Darin heißt es unter anderem:

"Präambel

A.-optik-Fachgeschäfte treten gegenüber dem Verbraucher und Markt einheitlich auf: mit den vorgenannten Symbolen und Namen, den für A.-optik typischen Werbesätzen und Farbzusammenstellungen, gleicher innerer und äußerer Ausstattung und Anordnung der Einrichtung und Betriebsorganisation. …

1.5 A. [= Klägerin] wird während der Laufzeit dieses Vertrages in B. weder ein eigenes A.-optik-Fachgeschäft eröffnen noch dazu einem Dritten das Recht erteilen."

3Seit 1999 führen die Parteien zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen-einander, in denen es unter anderem um die Wirksamkeit von Vertragskündigungen ging, die von der Klägerin erklärt wurden, und in denen der Beklagte der Klägerin den Betrieb eines Optik-Fachgeschäfts in B. untersagen lassen wollte. Die rechtlichen Auseinandersetzungen und die ergangenen Gerichtsentscheidungen hatten zur Folge, dass der Beklagte ab dem nicht mehr als Franchisenehmer der Klägerin auftrat, diese ihn ab sodann wieder in ihr Vertriebssystem aufnahm, diese Zusammenarbeit aber am wieder beendete. Die Klägerin eröffnete am eine eigene Filiale im K.-Haus in B.

4Der Beklagte nimmt die Klägerin im Wege einer Stufenwiderklage wegen Zuwiderhandlung gegen das in Ziffer 1.5 des Franchisevertrags vereinbarte Konkurrenzverbot auf Auskunft und Schadensersatz in Anspruch.

5Hinsichtlich der ersten Stufe hat der Beklagte zunächst den Antrag angekündigt, die Klägerin zur Auskunftserteilung über die seit dem in ihrer Filiale im K.-Haus in B. erzielten Umsätze zu verurteilen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am hat er den Auskunftsantrag mit der Maßgabe gestellt, dass Auskunft nur bis zum begehrt werde. In der mündlichen Verhandlung vor dem hat der Beklagte Auskunft für die Zeit bis zum verlangt und dazu erklärt, die Erklärung im Protokoll vom , dass Auskunft nur bis zum begehrt werde, beruhe auf einem Irrtum; gemeint gewesen sei eine Begrenzung zum . Zuletzt hat der Beklagte in erster Instanz Auskunft hinsichtlich des Zeitraums bis verlangt.

6Das Landgericht hat der Widerklage auf der ersten Stufe stattgegeben und die Klägerin durch Teilurteil verurteilt, dem Beklagten Auskunft in Form einer geordneten Aufstellung zu erteilen über die in der Zeit vom bis in der Filiale der Klägerin im K.-Haus in B. erzielten Umsätze aus Warenverkäufen und aus Werk- sowie Dienstleistungen.

7Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat der Beklagte auf den Auskunfts- und Schadensersatzanspruch verzichtet, soweit es um die Umsätze der Klägerin aus Werk- und Dienstleistungen sowie insgesamt um den Zeitraum vom bis geht.

8Das Berufungsgericht hat die vom Landgericht ausgesprochene Auskunftsverurteilung dahin eingeschränkt, dass die Klägerin dem Beklagten Auskunft lediglich über die Umsätze aus Warenverkäufen zu erteilen hat, die sie in der Zeit zwischen dem und dem in der Filiale im K.-Haus in B. erzielt hat, und die Auskunftsklage im Übrigen abgewiesen.

9Der Senat hat die Revision zugelassen, soweit der Beklagte den Anspruch weiterverfolgt, ihm Auskunft über die in der Zeit vom bis in der Filiale der Klägerin im K.-Haus in B. erzielten Umsätze aus Warenverkäufen zu erteilen. Diesen Anspruch verfolgt der Beklagte mit der Revision weiter und erstrebt insoweit die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision. Die Klägerin hat außerdem Anschlussrevision eingelegt, mit der sie ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Widerklage weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Anschlussrevision.

Gründe

10Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache, soweit die Auskunftswiderklage hinsichtlich der von der Klägerin im Zeitraum bis in der Filiale im K.-Haus in B. erzielten Umsätze aus Warenverkäufen abgewiesen worden ist. Die Anschlussrevision ist unbegründet.

11Auf das Schuldverhältnis der Parteien sind unter Berücksichtigung der für Dauerschuldverhältnisse geltenden Überleitungsvorschrift in Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB und der für die Verjährung geltenden Überleitungsvorschriften in Art. 229 EGBGB die Rechtsvorschriften in den Fassungen anwendbar, die für bis zum geschlossene Verträge gelten (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

12Das Berufungsgericht führt aus, die Berufung der Klägerin sei überwiegend begründet. Die Klägerin schulde dem Beklagten lediglich für den Zeitraum vom bis einschließlich eine Umsatzauskunft.

13Aufgrund des in zweiter Instanz erklärten Verzichts sei die Auskunftspflicht auf die Filialumsätze aus Warenverkäufen beschränkt. Ein Auskunftsanspruch sei aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gegeben, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich brächten, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen sei und wenn der Verpflichtete in der Lage sei, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen. Solle die begehrte Auskunft - wie im Streitfall - einen vertraglichen Schadensersatzanspruch belegen, müsse dieser nicht bereits dem Grunde nach feststehen; vielmehr reiche schon der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung sowie die Feststellung aus, dass für den Leistungsanspruch, der mit Hilfe der begehrten Auskunft geltend gemacht werden solle, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit bestehe. An diesen Anforderungen gemessen sei die Klägerin dem Beklagten zur Auskunft verpflichtet. Es bestehe der begründete Verdacht, dass die Klägerin zwischen dem und dem durch den Betrieb ihrer Filiale in B. gegen das Konkurrenzverbot in Ziffer 1.5 des Franchisevertrags verstoßen habe. Es sei auch hinreichend wahrscheinlich, dass der Beklagte infolge des vertragswidrigen Verhaltens der Klägerin einen finanziellen Schaden in irgendeiner Höhe erlitten habe.

14Für die Zeit vom bis könne der Beklagte die eingeklagte Umsatzauskunft nicht beanspruchen. Ihm etwa zustehende Schadensersatzansprüche seien verjährt und damit nicht mehr durchsetzbar. Infolgedessen sei die zur Bezifferung jenes verjährten Ersatzanspruchs verfolgte Auskunftsklage unbegründet. Der Anspruch des Beklagten auf vertraglichen Schadensersatz für die bis zum begangenen Vertragsverletzungshandlungen der Klägerin unterliege insgesamt einer dreijährigen Verjährungsfrist. Im Streitfall habe die Verjährungsfrist spätestens mit Ablauf des zu laufen begonnen. Denn zum sei der Franchisevertrag der Parteien ausgelaufen und damit die Vertragsverletzungslage beendet gewesen; bereits zu diesem Zeitpunkt habe der Beklagte auch Kenntnis von dem anspruchsbegründenden Verhalten, nämlich von dem Betrieb des Filialgeschäfts in B. gehabt. Die Verjährung sei folglich nach drei Jahren mit Ablauf des vollendet gewesen.

15Durch Erhebung der Widerklage im Jahre 2004 habe der Beklagte den Ablauf der Verjährungsfrist nur für Schadensersatzansprüche gehemmt, die ein vertragswidriges Verhalten der Klägerin zwischen dem und dem zum Gegenstand hätten.

16Allerdings habe der Beklagte zunächst Widerklage für den gesamten streitbefangenen Zeitraum bis zum erhoben. Die damit verbundene Verjährungshemmung sei aber für die Klageansprüche betreffend den Zeitraum vom bis zum nachträglich wieder in Fortfall geraten. Denn der Beklagte habe im Verhandlungstermin des Landgerichts am seine Widerklage für den genannten Zeitraum mit konkludent erklärter Zustimmung der Klägerin zurückgenommen und diese Ansprüche erst nach Ablauf der Verjährungsfrist im Verhandlungstermin am erneut eingeklagt. Durch die teilweise Rücknahme der Widerklage sei die Rechtshängigkeit der Widerklageforderung, soweit sie auf Zahlung von Schadensersatz für die Zeit vom bis zum gerichtet gewesen sei, rückwirkend entfallen. Dabei sei in diesem Umfang zugleich die verjährungshemmende Wirkung der Widerklageerhebung in Fortfall geraten mit der Folge, dass der betreffende Ersatzanspruch des Beklagten mit Ablauf des verjährt sei. Die im Verhandlungstermin am vorgenommene Erweiterung der Widerklage sei verjährungsrechtlich bedeutungslos, weil zu diesem Zeitpunkt bereits Verjährung eingetreten gewesen sei.

II. Anschlussrevision der Klägerin

17Die Anschlussrevision ist nicht begründet.

181. Soweit das Berufungsgericht die Konkurrenzverbotsklausel gemäß Ziffer 1.5 des Franchisevertrags für wirksam erachtet hat, wird dies von der Anschlussrevision nicht in Zweifel gezogen; diese Beurteilung lässt auch keine Rechtsfehler erkennen (vgl. , BeckRS 2004, 08860 unter C., zur Wirksamkeit der in einem Franchisevertrag enthaltenen Klausel "A. wird während der Laufzeit dieses Vertrages in B. weder ein eigenes A. Optik-Studio eröffnen noch dazu einem Dritten ein Recht erteilen.").

192. Ohne Erfolg wendet sich die Anschlussrevision dagegen, dass das Berufungsgericht die Klägerin zur Auskunft über die Umsätze aus Warenverkäufen verurteilt hat, die diese in der Zeit zwischen dem und dem in der Filiale im K.-Haus in B. erzielt hat.

20a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gegeben, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (vgl. , NJW 2002, 3771 unter II. 1. m.w.N.). Soll die begehrte Auskunft zur Vorbereitung vertraglicher Schadensersatzansprüche aus einem Dauerschuldverhältnis dienen, so genügen für das Auskunftsverlangen der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung (vgl. , BeckRS 2008, 04552 Rn. 7; Urteil vom - VIII ZR 64/01, NJW 2002, 3771 unter II. 1.) und die Wahrscheinlichkeit eines daraus resultierenden Schadens (vgl. , BeckRS 2008, 04552 Rn. 7 m.w.N.). Sind diese Voraussetzungen bezüglich der Zuwiderhandlung gegen ein wirksam vereinbartes Konkurrenzverbot gegeben, kann der durch das Verbot Geschützte zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs regelmäßig Auskunft über den Umsatz verlangen, den der Vertragspartner mit der verbotswidrigen Konkurrenztätigkeit erzielt hat, da dieser Umsatz einen relevanten Anhaltspunkt für den dem Geschützten entstandenen Schaden in Gestalt entgangenen Gewinns darstellen kann (vgl. , NJW 2001, 821, 822 unter II. 2., zur Auskunft seitens einer Generalimporteurin bei Verletzung eines vertraglich eingeräumten Kraftfahrzeugvertriebsrechts; , NJW 1996, 2097, 2098 unter A. I. 2. b), zur Auskunft seitens eines Handelsvertreters, der verbotswidrig Geschäfte für ein Konkurrenzunternehmen vermittelt hat; , NJW-RR 1993, 678, 682 unter C., zur Auskunft seitens eines Herstellers gegenüber einem Vertragshändler bei vertragswidriger Aufnahme des parallelen Direktvertriebs durch den Hersteller).

21b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen für den aus-geurteilten Auskunftsanspruch hinsichtlich des Zeitraums von bis für gegeben erachtet hat.

22aa) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht den begründeten Verdacht einer Verletzung des Konkurrenzverbots gemäß Ziffer 1.5 des Franchisevertrags hinsichtlich des genannten Zeitraums bejaht.

23(1) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin im Zeitraum vom bis in der Filiale im K.-Haus in B. ein Optik-Fachgeschäft unter der Marke und dem Logo "A." betrieben. Ob in der Filiale seinerzeit noch das ursprüngliche K.-Warensortiment vertrieben worden ist, hat das Berufungsgericht im Hinblick darauf für unerheblich erachtet, dass durch ein solches Sortiment aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers der Eindruck eines A.-optik-Fachgeschäfts nicht habe in Frage gestellt werden können. Nach den ebenfalls nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin im Zeitraum vom bis zwar auf die Nutzung der Marke und des Logos "A." sowie auf den Einsatz A.-typischer Werbeaussagen verzichtet, jedoch den betreffenden Filialbetrieb, der bis dahin nach seinem äußeren Erscheinungsbild und der gesamten Geschäftsorganisation als ein A.-optik-Fachgeschäft geführt worden war, unverändert gelassen. Die gesamte sonstige Ladeneinrichtung einschließlich der aus dem A.-Logo bekannten markanten blauen Farbgestaltung ist nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts in diesem Zeitraum nicht verändert worden. Daraus hat das Berufungsgericht mit dem Landgericht die naheliegende Gefahr hergeleitet, dass der angesprochene Verkehr das Geschäftslokal unverändert mit der Klägerin in Verbindung bringe.

24(2) Diese tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. , BGHZ 179, 238 Rn. 24 m.w.N.). Sie ist in diesem Rahmen entgegen der Auffassung der Anschlussrevision nicht zu beanstanden. Die von der Anschlussrevision erhobenen Verfahrensrügen aus § 286 ZPO hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet, § 564 ZPO. Ohne Erfolg rekurriert die Anschlussrevision auf die in der Präambel des Franchisevertrags neben dem Auftritt unter den klägerischen Kennzeichen genannten weiteren Elemente eines A.-optik-Fachgeschäfts. Die der Würdigung des Berufungsgerichts zugrunde liegende Vertragsauslegung, dass Ziffer 1.5 des Franchisevertrags der Klägerin die Eröffnung und Führung eines Optik-Fachgeschäfts in B. bereits dann verbietet, wenn dieses Geschäft im Außenauftritt unter den klägerischen Kennzeichen betrieben wird, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Entsprechendes gilt für die der Würdigung des Berufungsgericht zugrunde liegende Vertragsauslegung, dass Ziffer 1.5 des Franchisevertrags der Klägerin die Eröffnung und Führung eines Optik-Fachgeschäfts in B. auch dann verbietet, wenn der angesprochene Verkehr das Geschäftslokal im Anschluss an einen vorangegangenen Außenauftritt unter den klägerischen Kennzeichen aufgrund der Ladeneinrichtung und der Farbgestaltung der Geschäftslokalbezeichnung weiterhin mit der Klägerin in Verbindung bringt.

25(3) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch, dass das Berufungsgericht den Einwand der Klägerin für nicht durchgreifend erachtet hat, die Beachtung des Konkurrenzschutzes gemäß Ziffer 1.5 des Franchisevertrags könne der Beklagte nach dem Zweck der Klausel nicht während des Zeitraums von März 2000 bis Juli 2000 verlangen, in dem der Beklagte aufgrund unberechtigter Kündigung seitens der Klägerin faktisch aus deren Franchisesystem ausgeschieden war. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann sich die Klägerin von der Pflicht zur Beachtung der Konkurrenzverbotsklausel gemäß Ziffer 1.5 des Franchisevertrags nicht dadurch dispensieren, dass sie eine weitere Pflichtverletzung in Gestalt einer unberechtigten Kündigung begeht.

26(4) Ohne Erfolg wendet sich die Anschlussrevision ferner dagegen, dass das Berufungsgericht eine fahrlässige Verletzung des Konkurrenzverbots gemäß Ziffer 1.5 des Franchisevertrags hinsichtlich des Zeitraums vom bis unbeschadet des im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zwischen den hiesigen Parteien ergangenen Urteils des Landgerichts D. vom bejaht hat. Allerdings blieb es der hiesigen Klägerin nach dem genannten Urteil erlaubt, in der Optik-Abteilung in der K.-Filiale in B. Optikprodukte mit festanhaftenden A.-Produktbezeichnungen anzubieten und zu vertreiben, ohne diese Produkte innerhalb und außerhalb der Abteilungen zu bewerben. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht einen unverschuldeten Rechtsirrtum der Klägerin, der ein Verschulden ausschließen würde (vgl. , NJW 1974, 1903, 1904 unter III.), verneint, da es sich bei dem genannten Urteil um eine aufgrund summarischer Prüfung gewonnene vorläufige Entscheidung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung handelt (vgl. IVb ZR 351/81, NJW 1983, 2318, 2321 unter B. II. 2. b), zu einer vorläufigen Entscheidung nach § 620 Nr. 6 ZPO a.F.), weshalb die Klägerin nicht darauf vertrauen durfte, dass mit dem genannten Urteil Inhalt und Reichweite der Konkurrenzverbotsklausel endgültig und zutreffend geklärt gewesen seien.

27bb) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass der Eintritt eines Schadens beim Beklagten in irgendeiner Höhe infolge des vertragswidrigen Verhaltens der Klägerin hinreichend wahrscheinlich ist. Gegen diese tatrichterliche Würdigung wendet sich die Anschlussrevision ohne Erfolg. Die von ihr erhobenen Verfahrensrügen aus § 286 ZPO hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet, § 564 ZPO. Ohne Erfolg macht die Klägerin insbesondere geltend, die Verletzung des Konkurrenzverbots sei für einen etwaigen Umsatzrückgang wegen der - unberechtigten - Kündigung seitens der Klägerin nicht ursächlich. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) wird der Zurechnungszusammenhang zwischen der Verletzung des Konkurrenzverbots seitens der Klägerin und daraus resultierender Schäden beim Beklagten etwa in Gestalt von Umsatzrückgängen nicht dadurch unterbrochen, dass die Klägerin eine weitere Vertragspflichtverletzung in Gestalt einer unberechtigten Kündigung begeht.

III. Revision des Beklagten

28Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Abweisung der Auskunftswiderklage hinsichtlich des Zeitraums vom bis nicht aufrechterhalten werden.

291. Der rechtlichen Nachprüfung hält es nicht stand, dass das Berufungsgericht die Antragstellung im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem als Teilrücknahme der Widerklage ausgelegt hat.

30a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Revisionsgericht die Würdigung prozessualer Erklärungen einer Partei uneingeschränkt nachprüfen und Erklärungen selbst auslegen (vgl. , VersR 2009, 685 Rn. 45; Beschluss vom - VII ZB 24/93, NJW-RR 1994, 568 unter II. 1. a); Urteil vom - VIII ZR 231/90, NJW 1991, 2630, 2631 unter II. 3., 2631 f. m.w.N.). Die Auslegung darf auch im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. , NJW 2011, 1455 Rn. 9 m.w.N.). Eine Berichtigung einer Prozesshandlung ist nicht ausgeschlossen, wenn es sich um einen offensichtlichen Irrtum handelt (vgl. , VersR 2009, 685 Rn. 45; Beschluss vom - VII ZB 24/93, NJW-RR 1994, 568 unter II. 1. a); Urteil vom - VI ZR 234/87, NJW 1988, 2540, 2541 unter II. 4.; , BFH/NV 2002, 347).

31b) Die Datumsangabe "" bei der Antragstellung im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem beruht auf einem offensichtlichen, der Berichtigung zugänglichen Irrtum des Prozessbevollmächtigten des Beklagten. Bei verständiger Würdigung unter Beachtung des Grundsatzes, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht, ist mit der genannten Datumsangabe der , das Datum des Vertragslaufzeitendes, gemeint. Bei der Ankündigung im Schriftsatz des Beklagten vom , Seite 14, der Auskunftsanspruch werde begrenzt auf den Zeitraum bis zum , handelt es sich, wie sich aus dem Zusammenhang dieses Schriftsatzes ergibt, um ein offensichtliches Versehen. Denn in diesem Schriftsatz wird mehrfach auf das Vertragslaufzeitende Bezug genommen (Seiten 12, 14) und es werden ab Dezember 2001 angeblich von der Klägerin vorgenommene Vertragsverletzungshandlungen angeführt (Seiten 12, 14). Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass mit der Datumsangabe "" im Schriftsatz vom nach damaligem Sach- und Streitstand nur das Datum der Vertragsbeendigung gemeint sein konnte und dass der seinerzeitige Prozessstoff keinen Anlass für die Annahme bot, der Beklagte habe sein Widerklagebegehren zeitlich ganz erheblich einschränken wollen. Für die Datumsangabe "" bei der Antragstellung im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem gilt unbeschadet des vorangegangenen Schriftsatzes der Klägerin vom Entsprechendes. Allerdings hatte die Klägerin mit Schriftsatz vom , Seite 2 ausgeführt, sie stimme der teilweisen Klagerücknahme zu, soweit der Beklagte seinen Auskunftsanspruch auf den Zeitraum bis zum begrenze; hierzu hat sich der Beklagte bis zur Antragstellung im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem schriftsätzlich nicht geäußert. Bei verständiger Würdigung unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht, handelt es sich bei der Datumsangabe "" bei der Antragstellung im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem indes ebenfalls um einen offensichtlichen Irrtum, mit dem das Versehen aus dem Schriftsatz vom , Seite 14 wiederholt wurde. Denn einen plausiblen Grund für eine Beschränkung des Widerklagebegehrens auf den Zeitraum gerade bis zum hat der Beklagte nicht genannt; ein solcher Grund war auch nach wie vor nicht ersichtlich. Auch die Klägerin konzediert in der Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung, dass auf den kein bestimmtes Ereignis datiert werden kann, dem für das Verhältnis zwischen den Parteien besondere Relevanz zugekommen wäre.

322. Mangels einer Teilrücknahme der Widerklage im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem verbleibt es dabei, dass die Verjährung des geltend gemachten vertraglichen Schadensersatzanspruchs - ebenso wie die Verjährung des Auskunftsanspruchs - durch die Erhebung der Widerklage, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Jahr 2004 erfolgte, hinsichtlich des hier relevanten Zeitraums vom bis rechtzeitig gehemmt wurde (Art. 229 § 6 Satz 1 EGBGB, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Dabei kann insoweit offenbleiben, ob die genannten Ansprüche der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB nach Maßgabe der Überleitungsvorschrift in Art. 229 § 6 EGBGB oder der vierjährigen Verjährungsfrist entsprechend § 88 HGB a.F. nach Maßgabe der Überleitungsvorschrift in Art. 229 § 12 EGBGB (vgl. , NJW-RR 2002, 1554, 1555 unter I. 1. b) aa) m.w.N. zur entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Handelsvertreterrechts auf einen Franchisevertrag) unterliegen. Des Weiteren kommt es nicht darauf an, dass - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - eine Klagerücknahme nach neuem Recht, abweichend von der Regelung des § 212 BGB a.F., als anderweitige Erledigung des Verfahrens einzustufen sein dürfte mit der Folge, dass die Hemmung gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB sechs Monate nach der Klagerücknahme endet (vgl. BT-Drucks. 14/6587, S. 44; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 204 Rn. 33 f.; MünchKommBGB/Grothe, 6. Aufl., § 204 Rn. 71, 68; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 13. Aufl., § 204 Rn. 40).

333. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Denn das Berufungsgericht hat keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob hinsichtlich des Zeitraums vom bis die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch auf Auskunft, die der Vorbereitung eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs wegen Zuwiderhandlung gegen das Konkurrenzverbot gemäß Ziffer 1.5 des Franchisevertrags dienen soll (vgl. vorstehend unter II. 2. a), vorliegen. Die Sache ist deshalb im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, das die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben wird.

Kniffka                    Safari Chabestari                       Halfmeier

              Kartzke                                 Jurgeleit

Fundstelle(n):
BB 2013 S. 2050 Nr. 35
BB 2014 S. 719 Nr. 13
NJW 2014 S. 155 Nr. 3
SAAAE-43143