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Keine Abtretung einer anwaltlichen Honorarforderung an den Steuerberater
[i] AG Bremen, Urteil vom 11. 1. 2013 - 25 C 0200/12 Die Abtretung einer anwaltlichen Honorarforderung an einen Steuerberater ist unzulässig. Zwar sei die Abtretung anwaltlicher Gebührenforderungen an Rechtsanwälte oder rechtsanwaltliche Berufsausübungsgemeinschaften i. S. von § 59a BRAO zulässig (§ 49b Abs. 4 Satz 1 BRAO), [i]Ohne schriftliche Einwilligung und nicht rechtskräftig festgestelltim Übrigen aber ohne schriftliche Einwilligung des Mandanten unzulässig, wenn die Forderung nicht rechtskräftig festgestellt ist. Das gelte für die Abtretung an jeden Nicht-Anwalt, auch hinsichtlich der Angehörigen sozietätsfähiger Berufe. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Steuerberaterkanzlei, der der Kläger als Zessionar angehört, mit der Rechtsanwaltskanzlei, der die Zedentin angehört, eine Bürogemeinschaft unterhält. Die Abtretung der Honorarforderung sei nämlich nicht an eine Berufsausübungsgemeinschaft, sondern an den Kläger persönlich, der nicht Rechtsanwalt ist, erfolgt. Überdies sei die Bürogemeinschaft der Steuerkanzlei und der Rechtsanwaltssozietät gerade keine rechtsanwaltschaftliche Berufsausübungsgemeinschaft, sondern eine Bürogemeinschaft, also eine Betriebsgemeinschaft. Die Klage war demnach abzuweisen.