SteuerStud Nr. 9 vom Seite 505

Editorial

Heinrich Steinfeld | Programmleiter Wirtschaft und Steuern | h.steinfeld@nwb.de

Eine Armlänge voraus

Die Reise zum Steuerberaterexamen ist bekanntermaßen kein Spaziergang, trotzdem gibt es sog. Fußgängerpunkte, die bei Bearbeitung der Klausuren mit der nötigen Ruhe einzusammeln sind. Gerade die schriftlichen Prüfungen sind für sich genommen – wenn auch für die meisten Kandidaten keine fremden – eigene, konstruierte Welten mit ihrer eigenen Terminologie und einer zum erfolgreichen Bestehen erforderlichen, besonderen „Überlebenstaktik„. Grauer empfiehlt auf S. 534 eine richtige Schwerpunktsetzung. Sie sollte sich an den Korrekturpunktetabellen ausrichten, die bereits in der Übungsphase eindringlicher als die Lösungsskizze selbst zu studieren sind. Selbst feste Aufbauschemata werden in den „Vorbereitungstipps für das schriftliche Steuerberaterexamen“ dem Leser an die Hand gegeben.

Dass es manchmal eben doch komplizierter ist, zeigt sich bei den meisten in dieser Ausgabe abgedruckten Beiträgen daran, dass bei ein- und demselben Themenkomplex mehrere Gesetze in einer komplizierten Wechsel- und Verweissystematik ineinandergreifen. Das Zusammenspiel der AO-Vorschriften mit den §§ 864871 ZPO bei der Zwangsvollstreckung von Steueransprüchen (vgl. Schaubild auf S. 507) mag wegen der bekannten Verweismethodik noch leicht verständlich sein. Bei den „Grundlagen der Steuerfreiheit gemeinnütziger Vereine„ (Grottke auf S. 513) sind neben den zentralen Vorschriften der AO (§§ 51 ff.) auch die einkommensteuerlichen Regelungen im Blick zu halten; so etwa § 10b Abs. 1 Satz 8 EStG, der einen steuerfreien Abzug von Mitgliedsbeiträgen an bestimmte Vereine verbietet (deren Fokus deshalb auf der Einwerbung voll abziehbarer Spenden gerichtet sein sollte). Die Korrektur von Einkünften aus Leistungsbeziehungen miteinander im Konzern verbundener Unternehmen schließlich basiert auf einem Geflecht unterschiedlicher Rechtsgrundlagen. Wiesch bringt auf S. 520 („Bestimmung von Verrechnungspreisen und Folgen von Funktionsverlagerungen“) mit zahlreichen Fallbeispielen Klarheit in das Regelungsdickicht. § 1 AStG steht gegenüber den Vorschriften über die (verdeckte) Einlage und die Entnahme in „Idealkonkurrenz„. Der Begriff ist übrigens dem Strafrecht entlehnt und bedeutet dort die gleichzeitige Verwirklichung mehrerer Straftatbestände durch ein und dieselbe Handlung; als Folge richtet sich die Strafe nach der Strafdrohung des schwersten Delikts (Absorptionsprinzip). Im genannten steuerlichen Kontext bedeutet er die Anwendung der jeweils die höchste Anpassung zulassenden Vorschrift. Kriterium der Anpassung ist stets das Fremdvergleichsprinzip, im „Fachdeutsch“: Dealing at arm's length-Prinzip.

Damit Sie, liebe Leser, bei den Prüfungen im Oktober oder in der Praxis auch mindestens eine „Armlänge“ voraus sind, haben wir in unserem Datenbank-Modul Steuer und Studium Seminararbeiten, Schaubilder sowie Fragen und Antworten zu Prüfungsthemen eingestellt.

Beste Grüße

Heinrich Steinfeld

Fundstelle(n):
SteuerStud 9/2013 Seite 505
NWB RAAAE-42825