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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 10 K 10289/08 EFG 2013 S. 1589 Nr. 19

Gesetze: EStG § 17 Abs. 1, EStG § 17 Abs. 2, EStG § 17 Abs. 4, HGB § 255 Abs. 1 S. 2

Keine nachträglichen Anschaffungskosten auf GmbH-Anteile durch mittelbar über eine GbR und einen Mitgesellschafter der GmbH zur Verfügung gestellte Einlage

für Verwirklichung des Gesellschaftszwecks nicht unentbehrliches Gesellschafterdarlehen kein „Finanzplan-Darlehen”

Krisenbestimmtheit eines bei Gründung einer GbR sowie einer GmbH mit Angebot eines Rangrücktritts gewährten und von der Vor-GmbH konkludent angenommenen Gesellschafterdarlehens

Leitsatz

1. Wird bei Gründung einer GmbH zusätzlich eine GbR gegründet und legt der Kläger als Gesellschafter in die GbR Geld ein, das die GbR einem Mitgesellschafter als unverzinsliches Darlehen zur Verfügung stellt, damit der Mitgesellschafter seine Stammeinlage bei der GmbH finanzieren kann, so gehört der vom Kläger in die GbR eingelegte Geldbetrag bei Auflösung der GmbH nicht zu den nachträglichen Anschaffungskosten für die GmbH-Anteile des Klägers. Eine mittelbare Einlage in der Weise, dass einem Mitgesellschafter ein Darlehen gegeben wird, der seinerseits die Darlehensvaluta in die gemeinsame Kapitalgesellschaft einlegen soll, führt nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten des Darlehensgebers auf seine Beteiligung (Anschluss an ).

2. Ein vom Gesellschafter der GmbH gewährtes Darlehen ist kein sog. Finanzplandarlehen, wenn es angesichts seiner geringen Höhe (hier: 7100 EUR) für die Verwirklichung des Gesellschaftszwecks nicht unentbehrlich ist und zudem nicht dargetan wird, dass der GmbH von anderer Seite kein Kreditrahmen eingeräumt worden wäre. Ganz maßgeblich gegen das Vorliegen eines Finanzplandarlehens spricht zudem eine Verzinsung des Darlehens mit 10 % p.a. und somit eine mindestens marktübliche Verzinsung.

3. Für die Höhe der Anschaffungskosten ist im Falle eines stehen gelassenen Gesellschafterdarlehens grundsätzlich der Wert in dem Zeitpunkt, in dem es der Gesellschafter mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis nicht abzieht, maßgeblich. Auf die Prüfung, wann die Krise eingetreten ist und wann der Gesellschafter hiervon Kenntnis erlangt hat, kann verzichtet werden, wenn der Gesellschafter schon in einem früheren Zeitpunkt mit bindender Wirkung gegenüber der Gesellschaft oder den Gesellschaftsgläubigern zu erkennen gegeben hat, dass er das Darlehen auch in der Krise stehen lassen wird; letzteres ist erfüllt, wenn mehrere Gesellschafter gleichzeitig eine GbR und eine GmbH gegründet haben, ein Gesellschafter der GmbH ein Darlehen gewährt, insoweit in dem Vertrag über die Gründung der GbR eindeutig das Angebot eines Rangrücktritts erklärt und die Vor-GmbH dieses Angebot auch konkludent angenommen hat.

Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 6 Nr. 48
DStRE 2014 S. 199 Nr. 4
DStZ 2013 S. 684 Nr. 19
EFG 2013 S. 1589 Nr. 19
GmbHR 2013 S. 1276 Nr. 23
KÖSDI 2014 S. 18797 Nr. 4
Ubg 2014 S. 191 Nr. 3
SAAAE-42573

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 06.06.2013 - 10 K 10289/08

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