Verlust der wirtschaftlichen Identität einer GmbH durch Kapitalerhöhung und Einzahlung der Einlage auf ein Konto mit Sollsaldo
Leitsatz
1. Das Merkmal der wirtschaftlichen Identität in § 8 Abs. 4 S. 1 KStG ist mit tatbestandlichen Vorgaben verknüpft, die aus
dem Regelbeispiel des § 8 Abs. 4 S. 2 KStG abzuleiten sind. Die wirtschaftliche Identität einer Körperschaft als Rechtsperson
bestimmt sich danach durch den Kreis der Anteilseigner, durch ihren Unternehmensgegenstand und ihr verfügbares Betriebsvermögen.
2. „Überwiegend” neues Betriebsvermögen liegt vor, wenn das zugegangene Aktivvermögen den Bestand des vorher vorhandenen Rest-Aktivvermögens
auch nur geringfügig übersteigt. Bei dieser Betrachtung macht es wirtschaftlich keinen Unterschied, ob das Kapital der Gesellschaft
dadurch gestärkt wird, dass eine Einzahlung auf ein Bankkonto erfolgt, das einen Habensaldo aufweist (und durch Überweisung
von dort dann Verbindlichkeiten getilgt werden) oder ob dieses Konto einen Sollsaldo aufweist, der durch die Einzahlung zurückgeführt
wird.
3. Eine Kapitalerhöhung kann zum Verlust der wirtschaftlichen Identität einer GmbH führen, wenn der im Zuge dieser Kapitalerhöhung
neu eintretende Gesellschafter aufgrund der im Zusammenhang mit seinem Beitritt getroffenen Vereinbarungen in die Lage versetzt
wird, jederzeit gegen Zahlung eines symbolischen Preises die übrigen Gesellschaftsanteile an sich zu bringen, und wenn die
Mittelzuführungen im Zuge der Kapitalerhöhung eine wesentliche Entschuldung der Gesellschaft bewirken.
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 1163 Nr. 14 NWB-Eilnachricht Nr. 25/2013 S. 1957 YAAAE-42571
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FG des Saarlandes, Urteil v. 21.03.2013 - 1 K 1081/12
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