„Vergessen, verschrieben, verrechnet”
Haftungsfalle ELSTER
„Man kann Steuerpflichtigen nur davon abraten, das elektronische Steuererklärungsformular ELSTER zu benutzen” lautete schon in NWB 24/2013 S. 1865 der Rat von Schneider, Richter im VI. Senat des Bundesfinanzhofs. Damals hatte sich der Lohnsteuersenat mit der unübersichtlichen Ausgestaltung der elektronischen Vordrucke auseinanderzusetzen. Nach dem jetzt veröffentlichten Urteil des III. Senats des höchsten deutschen Finanzgerichts kann man aber auch Steuerberatern nur zur Vorsicht raten – entpuppt sich ELSTER doch immer mehr zu einer Haftungsfalle. Im aktuellen Fall traf den Steuerberater ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden von Tatsachen, weil er – ohne vorher den vollständigen Sachverhalt ermittelt zu haben – dem Steuerpflichtigen nur das komprimierte Formular zur Überprüfung ausgehändigt hatte. Komprimierte Formularausdrucke lassen nämlich nicht erkennen, ob etwas vergessen wurde. – Vergessen, verschrieben, verrechnet: Fehler passieren, auch oder sogar gerade bei elektronisch erstellten Steuererklärungen. Lässt sich dann gar nichts mehr machen? Dieser Frage sind Kaluza/Baum nachgegangen. In ihrem Praxisleitfaden auf Seite 2728 zeigen sie auf, unter welchen Voraussetzungen eine Berichtigung oder Änderung eines Steuerbescheids möglich und zulässig ist.
Besondere Sorgfalt und Vorsicht gilt es auch bei innergemeinschaftlichen Lieferungen an den Tag zu legen. Schnell läuft der ehrliche Unternehmer Gefahr, unwissentlich in ein Umsatzsteuerkarussell oder in sonstige umsatzsteuerbetrugsbehaftete Lieferungen einbezogen zu werden. Gleichzeitig verschärft die Finanzverwaltung in letzter Zeit die Überprüfung der formalen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung. Unternehmer und Berater sollten daher rechtzeitig ein umsatzsteuerliches Compliance-System aufsetzen, rät Kaiser. Auf Seite 2698 stellt er die Grundzüge eines umsatzsteuerlichen Compliance-Systems zur Überprüfung von Eingangsrechnungen sowie von Vertragspartnern vor.
„Die Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern in den Vorschriften zum Ehegattensplitting ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes nicht vereinbar” – nach dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai dieses Jahres ging es plötzlich ganz schnell. Schon am 18. Juli wurde im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 38 das Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des verkündet. Ein neuer § 2 Abs. 8 EStG bestimmt: „Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden”. Welche Konsequenzen die steuerliche Gleichbehandlung für die Praxis hat, erläutert Tölle auf Seite 2708.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2013 Seite 2681
ZAAAE-42481