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Track 12-13 | Betriebsausgaben: Gegenseitige Risikolebensversicherungen von Gesellschaftern
Beiträge für eine Risikolebensversicherung sind nach einem aktuellen BFH-Urteil auch dann nicht betrieblich veranlasst, wenn sich die Gesellschafter einer Freiberuflersozietät gegenseitig zum Abschluss einer Versicherung auf den Todesfall verpflichten, um sich gegen die wirtschaftlichen Folgen des Ausfalls eines Gesellschafters abzusichern. Der BFH hält damit an seiner ständigen Rechtsprechung zu Teilhaberversicherungen bei Personengesellschaften fest. Anders sieht es bei Kapitalgesellschaften aus.
Track 12 | Aktuelles BFH-Urteil zu Personengesellschaften
Der Bundesfinanzhof hat seine ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach sich die Veranlassung von Versicherungsprämien ausschließlich nach der Art des versicherten Risikos richtet. Es bleibt daher dabei: Beiträge für eine Risikolebensversicherung sind auch dann nicht betrieblich veranlasst, wenn es sich um eine sogenannte Teilhaberversicherung handelt. Wenn sich also zum Beispiel die Gesellschafter einer Freiberuflersozietät im Gesellschaftsvertrag gegenseitig zum Abschluss einer Versicherung auf den Todesfall verpflichten. Mit dem Ziel, sich gegen die wirtschaftlichen Folgen abzusichern, wenn ...