Einzelfragen zur Abgeltungsteuer; Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abgabenordnung
Bezug: (BStBl 2012 I S. 953)
Mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes vom (BGBl I S. 556) [1] wird die so genannte „vorläufige Bescheinigung“ durch das Verfahren zur Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abgabenordnung (AO) abgelöst. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes:
Die Randziffern 295 und 296 des (a. a. O.) gelten auch entsprechend, wenn eine amtlich beglaubigte Kopie des Feststellungsbescheides nach § 60a AO des Finanzamts überlassen wird, dessen Erteilung nicht länger als drei Kalenderjahre zurückliegt. Endet diese Drei-Jahresfrist unterjährig, kann eine Abstandnahme vom Steuerabzug nur für das Kalenderjahr erfolgen, in dem die zuvor genannten Voraussetzungen ganzjährig erfüllt waren. Wird ein Feststellungsbescheid nach § 60a AO unterjährig erteilt, kann er mit Wirkung ab dem 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres angewendet werden.
BMF v. - IV C 4 -
S 0179 a/13/10001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2013 I Seite 881
AO-StB 2013 S. 232 Nr. 8
DB 2013 S. 1582 Nr. 29
GStB 2013 S. 36 Nr. 9
PAAAE-42428
1BStBl 2013 I S. 339