Kindergeldanspruch bei Überschreiten der Einkunftsgrenze
von 8.004 Euro
Leitsatz
Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG wird ein Kind, das
das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet
hat, berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet
wird. Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG wird ein Kind nur gemäß Satz
1 Nummer 1 und 2 berücksichtigt, wenn es Einkünfte
und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der
Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als
8. 004 Euro im Kalenderjahr hat.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 1599 Nr. 19 EStB 2014 S. 71 Nr. 2 RAAAE-42303
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 15.05.2013 - 3 K 1588/12
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