Kindergeldanspruch bei Überschreiten der Einkunftsgrenze
von 8.004 Euro
Leitsatz
Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG wird ein Kind, das
das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet
hat, berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet
wird. Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG wird ein Kind nur gemäß Satz
1 Nummer 1 und 2 berücksichtigt, wenn es Einkünfte
und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der
Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als
8. 004 Euro im Kalenderjahr hat.
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 1599 Nr. 19 EStB 2014 S. 71 Nr. 2 RAAAE-42303
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 15.05.2013 - 3 K 1588/12