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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 3 K 1588/12 EFG 2013 S. 1599 Nr. 19

Gesetze: EStG §§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a, 32 Abs. 4 S. 2

Kindergeldanspruch bei Überschreiten der Einkunftsgrenze von 8.004 Euro

Leitsatz

Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG wird ein Kind nur gemäß Satz 1 Nummer 1 und 2 berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 8. 004 Euro im Kalenderjahr hat.

Fundstelle(n):
EFG 2013 S. 1599 Nr. 19
EStB 2014 S. 71 Nr. 2
RAAAE-42303

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 15.05.2013 - 3 K 1588/12

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