Arbeitshilfe November 2016

Kindergeldberechtigung eines in Deutschland selbständig tätigen Elternteils bei Haushaltsaufnahme des Kindes beim anderen Elternteil in Polen unter Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004

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1. Sind beim Zusammentreffen von (Familien-)Leistungen mehrerer Mitgliedstaaten, die aus demselben Grund zu gewähren sind, nämlich durch eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit, gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Buchst. b) i) EG-VO Nr. 883/2004 die Familienleistungen des Mitgliedstaates vorrangig zu gewähren, in dem die Kinder wohnen? Setzt dies ein Bestehen von konkurrierenden Kindergeldansprüchen in zwei EU-Mitgliedstaaten voraus, für die eine Rangfolge zu bestimmen wäre? 2. Muss nach Art. 68 Abs. 2 Satz 3 VO (EG) Nr. 883/2004 der Unterschiedsbetrag für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Polen) wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird? 3. Bezweckt die Regelung des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 EG-VO Nr. 988/2009, einen unstreitig bestehenden Kindergeldanspruch dem Anspruchsinhaber bei einer hypothetischen Familienbetrachtung zu versagen? Können anspruchsberechtigt i. S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG nur solche Personen sein, die selbst die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 62 Abs. 1 EStG erfüllen?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
NWB NAAAE-42245