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Der Ausgleichsposten i. S. des § 4g EStG
Dieser Lexikonbeitrag ist unter Umständen veraltet. Sein Inhalt ist unverändert auf dem Stand der gedruckten IWB-Ausgabe, in der er veröffentlicht worden ist. Die aktualisierten und weiteren Stichworte des Lexikons des internationalen Steuerrechts mit dem Stand 2019 finden Sie jetzt hier.
I. Allgemeines
[i]Entnahmen und ihre BehandlungNach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG steht einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke der Ausschluss oder die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich. Als Reaktion auf die Rechtsprechung des BFH (vgl. z. B. NWB KAAAD-35186) hat der Gesetzgeber die Norm zusätzlich durch ein Regelbeispiel in § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG abgesichert. Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts liegt danach insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist. Die Bewertung dieser Entnahme erfolgt gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG mit dem gemeinen Wert. Hierdurch kann es zur Aufdeckung stiller Reserven kommen. Entsprechendes gilt gem. § 12 Abs. 1 KStG.
[i]EU-rechtliche Bedenken gegen Entnahmefiktion – § 4g EStG als ReaktionAus europarechtlicher Sicht bestehen gegen solche Steuertatbestände erhebl...