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Hauptberufliche Selbständigkeit – neue Abgrenzungskriterien des GKV-Spitzenverbands
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB AAAAE-42112 Der Status „hauptberuflich selbständig erwerbstätig” ist sowohl im Versicherungs- als auch im Beitragsrecht der GKV von großer Bedeutung. Beitragsrechtlich ist hier der Ansatz verschiedener Mindestbemessungsgrundlagen zu nennen; versicherungsrechtlich entfaltet die Hauptberuflichkeit die Wirkung eines Ausschlusstatbestands. Übt nämlich beispielsweise eine hauptberuflich selbständige Person in einem anderen Betrieb noch eine dem Grunde nach sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung aus, bleibt die Krankenversicherungspflicht in dieser Beschäftigung dennoch ausgeschlossen. Mit dieser in § 5 Abs. 5 SGB V verankerten Regelung will der Sozialgesetzgeber erreichen, dass der Versicherungsschutz der GKV nicht „durch die Hintertür” und ohne Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erlangt werden kann. Die in diesem Zusammenhang neu aufgestellten Gemeinsamen Grundsätze des GKV-Spitzenverbands stellen dabei in der Praxis wertvolle Entscheidungshilfen dar; nach denen seit dem zu verfahren ist.
Ausführlicher Beitrag s..
Beschäftigung von eigenen Arbeitnehmern
[i]Beim Einsatz fremder Arbeitskräfte wird Hauptberuflichkeit nicht mehr automatisch unterstelltDie markanteste Änderung betrifft die Frage der Beschäftigung von eigenen Arbeitne...