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Steuerbefreiung für Ballett- und Tanzschulen
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB VAAAE-42105 Die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen sind umsatzsteuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten (§ 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG). Der Beitrag beschäftigt sich mit der Indizwirkung der Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde (, BStBl 2012 II S. 267) sowie dem hierzu ergangenen (BStBl 2012 I S. 484). Darüber hinaus geht er auf die NWB ZAAAE-32923 ein, die insbesondere zu dem „Welttanzprogramm” und den „Medaillenkursen” ergangen ist. Zwischen BMF-Schreiben und OFD-Verfügung besteht ein Widerspruch.
Ausführlicher Beitrag s..
Voraussetzung für die Steuerbefreiung von Ballettschulen
[i]Ballettschule kann sich auf Unionsrecht berufen Mit (BStBl 2012 II S. 267) hat der BFH sich mit der Rechtsfrage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Betreiber einer Ballettschule eine begünstigte Einrichtung darstellt und die Umsatzsteuerbefreiung für seine Leistungen beanspruchen kann. I...