Änderungsanspruch nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO – Grobes Verschulden des Steuerberaters – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
– Ungeprüfte Übernahme des Zahlenwerks des Hausverwalters – Unterlassung sich aufdrängender Rückfragen
Leitsatz
Ein Steuerpflichtiger hat aufgrund des grob fahrlässigen schuldhaften Verhaltens seines steuerlichen Beraters bei der Anfertigung
der Steuererklärung keinen Anspruch auf Änderung eines Steuerbescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn der Steuerberater
bei der Erklärung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sich aufdrängende Rückfragen zu den Jahresabrechnungen des
Hausverwalters unterlässt und deshalb die Einnahmen zu hoch beziffert.
Der steuerliche Berater ist auf Grund seines Mandatsverhältnisses verpflichtet, in eigener Verantwortung die Einnahmen und
Ausgaben richtig festzustellen und zu erklären.
Übernimmt der Berater das Zahlenwerk des Hausverwalters ungeprüft, liegt hierin ein grobes Verschulden an der Entstehung
etwaiger Fehler.
Fundstelle(n): StBW 2013 S. 777 Nr. 17 IAAAE-41843
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 06.05.2013 - 7 K 951/12 F
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