Keine Feststellung der Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung
(EWIV) als Sonderbetriebseinnahme
keine ermäßigte Besteuerung der Vergütung als außerordentliche Einkünfte
Leitsatz
1. Die Zahlungen einer EWIV an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer sind im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Geschäftsführers
zu berücksichtigen, wenn der gegenüber der Interessenvereinigung ergangene, die Vergütungen nicht enthaltende Feststellungsbescheid
als solcher nach § 180 Abs. 2 AO zu beurteilen ist, weil von einer mangelnden Gewinnerzielungsabsicht der Gesellschaft auszugehen
ist; mithin die Annahme einer Mitunternehmerschaft und damit eines auch Feststellungen zur Geschäftsführervergütung beinhaltenden
Feststellungsbescheids nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO ausscheidet.
2. Die Vergütungen eines Gesellschafter-Geschäftsführer einer EWIV, die vorrangig als Entgelt für seinen Arbeitseinsatz als
Geschäftsführer gezahlt werden, sind nicht als außerordentliche Einkünfte ermäßigt zu besteuern, wenn keine Entschädigungen
nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG vorliegen und auch eine steuerliche Nichtberücksichtigung als Aufwandsentschädigung ausscheidet.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 6 Nr. 21 DStRE 2014 S. 1076 Nr. 17 EFG 2013 S. 1551 Nr. 19 KÖSDI 2013 S. 18594 Nr. 11 EAAAE-41840
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