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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 10 V 10194/21

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 4, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, FGO § 69 Abs. 2 S. 2

Aussetzung der Vollziehung

Zurechnung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben bei Beteiligung an einer EWIV

Transparenzprinzip

Leitsatz

1. Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) ist eine besondere supranationale Rechtsform, die es Unternehmen ermöglicht, grenzüberschreitend zusammenzuarbeiten, ohne diese Zusammenarbeit dem nationalen Recht eines der beteiligten Länder zu unterwerfen. Sie übt vielfach – wie auch im Streitfall - Tätigkeiten aus, mit denen keine Gewinne erzielt, sondern lediglich Aufwendungen reduziert werden sollen.

2. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben in einem solchen Fall den Mitgliedern der EWIV direkt zuzurechnen und bei ihnen zu besteuern sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2023 S. 6 Nr. 23
GmbH-StB 2023 S. 19 Nr. 1
GmbH-StB 2023 S. 19 Nr. 1
JAAAJ-24044

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FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 19.08.2022 - 10 V 10194/21

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