Keine Rechtsfolgen aus der FAGO gegenüber den Steuerpflichtigen
Zugang eines unter Beifügung des Zusatzes „persönlich” gekennzeichneten Einspruchs
Leitsatz
1. Für den Zugang eines Einspruchsschreibens beim FA ist unerheblich, ob auf dem Einspruchsschreiben ein – zuständiger oder
unzuständiger – Bearbeiter oder auch der Vorsteher des FA – ggf. auch unter Beifügung des Zusatzes „persönlich” – als Adressat
aufgeführt ist.
2. Die Geschäftsordnung für die Finanzämter regelt die Grundsätze der Organisation bei den Finanzämtern im Anschluss an das
Gesetz über die Finanzverwaltung. Rechtsfolgen im Verhältnis zu den Steuerpflichtigen ergeben sich hieraus nicht.
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 1550 Nr. 19 TAAAE-41835
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 18.03.2013 - 1 K 1312/12
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