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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 1 K 1312/12 EFG 2013 S. 1550 Nr. 19

Gesetze: AO § 357 Abs. 2AO § 355 Abs. 1 Geschäftsordnung für die Finanzämter (FAGO 2010) 3.1 Abs. 5 FVG

Keine Rechtsfolgen aus der FAGO gegenüber den Steuerpflichtigen

Zugang eines unter Beifügung des Zusatzes „persönlich” gekennzeichneten Einspruchs

Leitsatz

1. Für den Zugang eines Einspruchsschreibens beim FA ist unerheblich, ob auf dem Einspruchsschreiben ein – zuständiger oder unzuständiger – Bearbeiter oder auch der Vorsteher des FA – ggf. auch unter Beifügung des Zusatzes „persönlich” – als Adressat aufgeführt ist.

2. Die Geschäftsordnung für die Finanzämter regelt die Grundsätze der Organisation bei den Finanzämtern im Anschluss an das Gesetz über die Finanzverwaltung. Rechtsfolgen im Verhältnis zu den Steuerpflichtigen ergeben sich hieraus nicht.

Fundstelle(n):
EFG 2013 S. 1550 Nr. 19
TAAAE-41835

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 18.03.2013 - 1 K 1312/12

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