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Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung auf Orientteppiche
(1) Eine Teilwertabschreibung i. H. von pauschal 25 % auf nicht einzeln bewertete, sondern in Partien zusammengefasste Orientteppiche war gem. nrkr. NWB ZAAAE-27373 (BFH-Az.: X R 36/12) in 2000 nicht wegen dauernder Wertminderung zulässig, weil zum einen eine Einzelbewertung jedes einzelnen Teppichs notwendig gewesen wäre und zum anderen sich im Streitfall aus Einzelverkäufen in hinreichend vielen Fällen kein niedrigerer Verkaufspreis als der Einstandspreis ergab. (2) Eine allgemein verschlechterte Wirtschaftslage und ein gesunkenes Interesse von Käufern an Orientteppichen rechtfertigen keine Teilwertabschreibung auf den gesamten Warenbestand (§ 5 und § 6 Abs. 1 EStG; § 252 HGB).