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FG Köln Urteil v. - 6 K 777/06 EFG 2013 S. 604 Nr. 8

Gesetze: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, HGB § 252 Abs. 1 Nr. 3, EStG § 5 Abs. 1 Satz 1

Bewertung

Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung auf Orientteppiche

Leitsatz

1) Eine Teilwertabschreibung in Höhe von pauschal 25% auf nicht einzeln bewertete, sondern in Partien zusammengefasste Orientteppiche war in 2000 nicht wegen dauernder Wertminderung zulässig, weil zum einen eine Einzelbewertung jedes einzelnen Teppichs notwendig gewesen wäre und zum anderen sich im Streitfall aus Einzelverkäufen in hinreichend vielen Fällen kein niedrigerer Verkaufspreis als der Einstandspreis ergab.

2) Eine allgemein verschlechterte Wirtschaftslage und ein gesunkenes Interesse von Käufern an Orientteppichen rechtfertigen keine Teilwertabschreibung auf den gesamten Warenbestand.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2013 S. 366 Nr. 7
EFG 2013 S. 604 Nr. 8
EStB 2013 S. 229 Nr. 6
StuB-Bilanzreport Nr. 15/2013 S. 587
ZAAAE-27373

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FG Köln, Urteil v. 16.12.2010 - 6 K 777/06

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