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Wohnungseigentumsrecht | Voraussetzungen einer Videoüberwachung
Die Videoüberwachung des Eingangsbereichs einer Wohnungseigentumsanlage ist zulässig, wenn das Überwachungsinteresse der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) das Interesse des einzelnen Eigentümers und von Dritten, deren Verhalten mitüberwacht wird, überwiegt und wenn die Ausgestaltung der Überwachung inhaltlich und formell dem Schutzbedürfnis des Einzelnen ausreichend Rechnung trägt. Die Parteien sind Mitglieder einer WEG, die als Reaktion auf einen Farbanschlag [i]Zur rechtssicheren Formulierung von Eigentümerbeschlüssen Riecke, NWB 20/2012 S. 1671auf den Eingangsbereich des Gebäudes im Jahr 2008 mehrheitlich und mit Zustimmung der Klägerin dort die Installation einer Videoüberwachungsanlage beschloss. Auf einer Versammlung im Jahr 2010 wurde der Antrag der Klägerin, die Anlage abzubauen, mehrheitlich abgelehnt. Dabei wurde nach dem Pro...