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Einkommensteuer | Berücksichtigung von Krankheitskosten bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge eines Kindes
Nach dem sind bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge eines Kindes i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG Krankheitskosten zwar generell nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Berücksichtigungsfähig sind jedoch Zuzahlungen i. S. des § 61 SGB V sowie die sog. Praxisgebühr gem. § 28 Abs. 4 SGB V.