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KSR Nr. 8 vom Seite 6

Altersteilzeit: Bezüge in der Freistellungsphase nach dem Blockmodell

BFH nimmt keine begünstigten Versorgungsbezüge, sondern „aktiven” Arbeitslohn an

Bernhard Paus

Das sog. Blockmodell im Rahmen der Altersteilzeit sieht so aus, dass der Arbeitnehmer zuerst während der sog. Arbeitsphase für die volle Arbeitsleistung ein geringeres Entgelt bezieht. Zum Ausgleich bezieht er während der Freistellungsphase weiterhin Bezüge, obwohl er von der Arbeitsverpflichtung freigestellt ist. Der BFH hat jetzt entschieden, dass Einkünfte, die in der Freistellungsphase im Rahmen der Altersteilzeit nach dem sog. Blockmodell erzielt werden, regelmäßig keine Versorgungsbezüge sind. Gleichartig i. S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG ist ein Bezug, der – so der BFH – nach seinem Zuwendungsgrund mit einem Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag vergleichbar ist. Maßstab ist die öffentlich-rechtliche Einordnung durch das insoweit vorgreifliche Dienstrecht. Ein dem Ruhegehalt gleichartiger Bezug setzt voraus, dass er einem Versorgungszweck dient, dem Bezug also die Funktion eines (vorgezogenen) Ruhegehalts zukommt.

Das „klassische” Blockmodell im Fall eines Beamten

Ein Landesbeamter in Niedersachsen hatte sich bereits 2002 für das Blockmodell der angebotenen Altersteilzeit entschieden. Danach hatte er vom bis Ende März 2009 bei gekürzten Bezügen di...

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