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Rücklagenbildung nach § 6b oder § 6c EStG
Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts
Die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten ist grundsätzlich keine Einnahmenüberschussrechnung i. S. von § 4 Abs. 3 EStG. Hat ein Kläger sein Gewinnermittlungswahlrecht zugunsten der Einnahmenüberschussrechnung ausgeübt, ist sein (Hilfs-)Antrag auf eine „Rücklage nach § 6b EStG in Höhe des Veräußerungsgewinns” dahin auszulegen, dass er eine Neutralisierung des Gewinns durch einen Abzug nach § 6c Abs. 1 EStG begehrt. Die für die § 6c-EStG- oder § 6b-EStG-Rücklage erforderliche Dokumentation kann auch noch im zweiten Rechtsgang geschaffen oder dargelegt werden.
Streit um Beendigung einer Beendigung einer Betriebsaufspaltung
Im Streitfall stritten Kläger und Finanzamt im Wesentlichen um die Frage, ob eine bestehende Betriebsaufspaltung beendet worden war. Der Kläger hatte zum seinen Betrieb in eine GmbH eingebracht und fortan mehrere in seinem Alleineigentum stehende Grundstücke, auf denen sich ein von der GmbH genutztes Möbelhaus sowie ein Lager befanden, an die GmbH verpachtet. Im Herbst 1994 übertrug der Kläger einen GmbH-Anteil von 25 % an seine Mutter. Die Satzung der GmbH wurde später dahin ergänzt, dass alle über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens hinausg...