BGH Beschluss v. - 2 StR 99/13

Instanzenzug: BGH

Gründe

1 Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom mit Beschluss vom gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO ist zurückzuweisen.

2 1. Die auf den datierte Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO erhoben wurde. Die Senatsentscheidung vom ist dem Verurteilten nach eigenen Angaben am zugegangen. Damit endete die Wochenfrist für den Antrag, das Verfahren wegen Verletzung rechtlichen Gehörs in die Lage vor der Revisionsverwerfung durch den Senat zurückzuversetzen, am (§ 43 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Anhörungsrüge ging beim Revisionsgericht erst nach Ablauf dieser Frist am ein; sie ist daher verspätet.

3 2. Der Antrag nach § 356a StPO wäre aber auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Die Revisionsbegründung des Verurteilten vom war Gegenstand der Senatsberatung. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. ).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
HAAAE-41476