BGH Beschluss v. - 5 StR 256/13

Instanzenzug:

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung (sieben Jahre Freiheitsstrafe) sowie wegen Raubes (zwei Jahre Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge im Umfang der Beschlussformel Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom dargelegten Gründen (vgl. , NStZ 2006, 448) im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

2 1. Die Einzelstrafen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat für beide Taten das Vorliegen eines minder schweren Falles vor allem aufgrund der strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten verneint. Es ist damit innerhalb des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums geblieben. Jedoch erweist sich die Bemessung der konkreten Strafhöhen als rechtsfehlerhaft. Zwar durfte das Landgericht die Vorstrafen auch hierbei als strafschärfend heranziehen, aber - da sie bereits für die Strafrahmenwahl bestimmend, hier sogar ausschlaggebend gewesen sind - nur noch mit geringerem Gewicht (vgl. , BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 2 doppelte Verwertung). Das Urteil lässt nicht erkennen, dass sich das Landgericht dessen bewusst war.

3 Zudem hat es die Strafen auch deshalb für angemessen gehalten, weil diese "weit unter dem Mittelwert des Strafrahmens liegen" bzw. "sich vom mittleren Bereich des Strafrahmens deutlich nach unten" abheben würden (UA S. 13). Es ist jedoch regelmäßig verfehlt, bei der Bestimmung der schuldangemessenen Strafe derartige arithmetische Erwägungen anzustellen (vgl. , NStZ-RR 2009, 43; zur Strafhöhe auch , StraFo 2012, 419).

4 2. Der Senat kann nicht ausschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreiem Vorgehen andere Strafen festgesetzt hätte. Die danach notwendige Aufhebung der Einzelstrafen zieht diejenige des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Hingegen haben die zugehörigen, rechtsfehlerfrei zustande gekommenen Feststellungen Bestand. Diese können in der neuen Hauptverhandlung widerspruchsfrei ergänzt werden.

Fundstelle(n):
KAAAE-41462