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Steuerrecht | Beim Arbeitszimmer bleiben Flur, Küche und Bad außer Ansatz
Der Anteil der anzuerkennenden Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer richtet sich nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur Wohnfläche der Wohnung. Die anteiligen Flächen des Flurs, der Küche und des Badezimmers bleiben außer Ansatz.
Das Arbeitszimmer ist 20 m² und die Wohnung 100 m² groß. Flur, Küche und Bad haben zusammen eine Fläche von 30 m². Die Miete kann somit zu 20 % (20 m²/100 m²) steuerlich berücksichtigt werden. Die Klägerin wollte im Streitfall zusätzlich noch die Hälfte von 30 m² (= 15 m²) ansetzen, so dass sich ein beruflicher Anteil von 35 % ergeben hätte.
[i]Flur, Küche und Bad gehören zum privaten HaushaltNach dem FG Düsseldorf sind Flur, Küche und Badezimmer dem privaten Haushalt im Sinne von § 12 EStG zuzurechnen und nicht der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Daran änder...