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FG München Urteil v. - 7 K 3552/10 EFG 2013 S. 1412 Nr. 17

Gesetze: EStG 2002 § 50a Abs. 4 Nr. 3, EStG 2002 § 50a Abs. 5, EStG 2002 § 50d, EStG 2002 § 49 Abs. 1 Nr. 3, EStG 2002 § 49 Abs. 1 Nr. 9, EStG 2009 § 50a Abs. 1 Nr. 3

Keine Überlassung von zum Steuerabzug nach § 50a EStG verpflichtenden Know-how durch Beauftragung ausländischer Prüfärzte mit Medikamententests

Leitsatz

1. Ausländische Prüfärzte, die im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt besitzen, sind nach § 1 Abs. 4 EStG mit ihren inländischen Einkünften i. S. d. § 49 EStG beschränkt steuerpflichtig. Bei ihrer auf Grundlage der sog. Finanzverträge durchgeführten Tätigkeit handelt es sich um eine selbstständige Berufstätigkeit als Ärzte i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

2. Die Durchführung klinischer Studien durch ausländische Prüfärzte und die Überlassung der Dokumentation der Ergebnisse an die inländischen Auftraggeber führt jedoch zu keiner dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Nr. 3 EStG a. F. (§ 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG 2009) unterliegenden Überlassung von Know-how.

Fundstelle(n):
DStR 2014 S. 8 Nr. 13
DStRE 2014 S. 725 Nr. 12
EFG 2013 S. 1412 Nr. 17
EStB 2013 S. 383 Nr. 10
AAAAE-41380

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FG München, Urteil v. 27.05.2013 - 7 K 3552/10

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