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Umfang der Steuerbefreiung für Jugendhilfe
In einem überraschend deutlichen Beschluss stellt das FG Berlin-Brandenburg den nach seiner Ansicht zu engen Anwendungsbereich des § 4 Nr. 25 UStG klar und lässt die unmittelbare Berufung auf das EU-Recht zu. In die gleiche Richtung – wenn auch mit sehr viel kleineren Schritten – bewegt sich offenbar das BMF.
A. Leitsatz
Es ist ernstlich zweifelhaft, dass die Umsätze eines selbständigen Familienhelfers, der mittelbar finanziert durch die zuständige Senatsverwaltung Leistungen nach §§ 29, 30, 31 und 35 SGB VIII erbringt, der Umsatzsteuer unterliegen.
B. Sachverhalt
Die Beteiligten streiten darum, ob die Umsätze des Antragstellers als Sozialarbeiter in der Familienhilfe nach § 4 Nr. 25 UStG – oder unter Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL – umsatzsteuerbefreit sind. Der Antragsteller war in den Streitjahren 2009-2011 als freier Mitarbeiter für eine GbR tätig. Die Gesellschaft hatte mit der Berliner Senatsverwaltung für Bildung einen Rahmenvertrag geschlossen. Danach bot sie Leistungen im Bereich der ambulanten sozialpädagogischen Erziehungshilfen (soziale Gruppenarbeit, Erziehungsbeistand/Betreuungshelfer, sozialpädagogische und intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung) nach den einschlägigen Vorschriften des SGB VIII an. ...