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NWB direkt Nr. 31 vom Seite 798

Zum Vorsteuerabzug beim Amateurrennsport

Gerwin Schlegel

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB VAAAE-41279 Auch im Amateurrennsport erzielen die Fahrer regelmäßig Einnahmen aus der Vermietung von Werbeflächen auf dem Fahrzeug und durch Preisgelder. Vorsteuern aus den Aufwendungen für das Fahrzeug sind je nach Fallgestaltung abzugsfähig oder fallen unter das Vorsteuerabzugsverbot des § 15 Abs. 1a UStG.

Ausführlicher Beitrag s..

Gesetzliche Systematik

[i]Systematischer Unterschied bei USt und ESt § 15 Abs. 1a UStG schließt solche Leistungen vom Vorsteuerabzug aus, die unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG fallen. Betroffen sind Aufwendungen für Luxus, Repräsentation und private Lebensführung. Der Motorsport kann auch unter diese Vorschrift zu subsumieren sein.

Einkommensteuerlich können Aufwendungen eines Liebhabereibetriebs nicht unter § 4 Abs. 5 EStG fallen, da bereits keine Betriebsausgaben i. S. des § 4 Abs. 4 EStG vorliegen.

[i]Liebhaberei unbeachtlichUmsatzsteuerlich ist es jedoch unbeachtlich, ob ein ertragsteuerlicher Liebhabereibetrieb vorliegt. Sowohl vom Sinn und Zweck als auch nach Auffassung der Finanzverwaltung ist vielmehr entscheidend, ob die Aufwendungen der Art nach unter § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG zu subsumieren sind.

Entwicklung der Rechtsprechung

Aus der Rechtsprechung ergeben sich verschiedene Prüfungsschritte, die zum Vorsteuerabzug oder Vorsteuerausschluss führen.

[i]Unzweifelhafter VorsteuerausschlussUnstreitig besteht kei...

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