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Finanzgerichtsordnung | Wegfall der Klagebefugnis einer Personengesellschaft nach Vollbeendigung
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Befugnis der Personengesellschaft, in Prozessstandschaft für ihre Gesellschafter Rechtsbehelfe gegen Gewinnfeststellungsbescheide einzulegen, erlischt mit deren Vollbeendigung. (2) Die Klagebefugnis geht nicht auf den Rechtsnachfolger der vollbeendeten Personengesellschaft über, vielmehr lebt die bis dahin überlagerte Klagebefugnis der einzelnen Gesellschafter auf. (3) Eine Klage der vollbeendeten Personengesellschaft kann nicht in eine solche der ehemaligen Gesellschafter umgedeutet werden, wenn die Prozessvollmacht nicht von Letzteren ausgestellt worden ist. (4) Die Klage einer bereits im Zeitpunkt der Zustellung [i]infoCenter „Klage” NWB GAAAB-04830 der Einspruchsentscheidung vollbeendeten Personengesellschaft ist unzulässig,...