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BFH 11.6.2013 II R 4/12, NWB 31/2013 S. 2445

Erbschaftsteuer | Unmittelbare Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nur bei zivilrechtlicher Gesellschafterstellung

Nach dem war ein Erblasser oder Schenker nur dann i. S. des § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG a. F. unmittelbar am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft beteiligt, wenn er zivilrechtlich deren Gesellschafter war.

Anmerkung:

Die Beurteilung war im Fachschrifttum bisher höchst umstritten. Im Streitfall wurde die Steuerverschonung für Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG a. F. für die Schenkung von Anteilen an eine vermögensverwaltende KG vollends versagt, in die der Schenker zuvor (begünstigte) Beteiligungen an GmbHs übertragen hatte. Die KG-Anteile als solche waren mangels gewerblichem Status der KG nicht begünstigt und die Steuerverschonung für die Übertragung der GmbH-Anteile entfiel, weil der Schenker zivilrechtlich nicht (mehr) unmittelbar beteiligt war. Auch § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG n. F. verlangt diese unmit...

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