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Erbschaftsteuer | Unmittelbare Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nur bei zivilrechtlicher Gesellschafterstellung
Nach dem war ein Erblasser oder Schenker nur dann i. S. des § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG a. F. unmittelbar am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft beteiligt, wenn er zivilrechtlich deren Gesellschafter war.
Die Beurteilung war im Fachschrifttum bisher höchst umstritten. Im Streitfall wurde die Steuerverschonung für Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG a. F. für die Schenkung von Anteilen an eine vermögensverwaltende KG vollends versagt, in die der Schenker zuvor (begünstigte) Beteiligungen an GmbHs übertragen hatte. Die KG-Anteile als solche waren mangels gewerblichem Status der KG nicht begünstigt und die Steuerverschonung für die Übertragung der GmbH-Anteile entfiel, weil der Schenker zivilrechtlich nicht (mehr) unmittelbar beteiligt war. Auch § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG n. F. verlangt diese unmit...