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Gesetz zur Änderung des Prozesskosten- und Beratungshilferechts bestätigt
Der Bundesrat [i]Zum Regierungsentwurf Weber, NWB 5/2013 S. 305hat in seiner Plenarsitzung vom das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts gebilligt. Für Steuerberater ist dies im Ergebnis erfreulich, da nunmehr u. a. gesetzlich festgelegt ist, dass sie dem Kreis der beratungshilfefähigen Personen angehören (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BerHG). Steuerberater erhalten somit künftig Beratungshilfe „im Umfang ihrer jeweiligen Befugnis zur Rechtsberatung”, was zugleich bedeutet, dass diese nicht auf den Bereich des Steuerrechts beschränkt ist. Die für Steuerberater wichtigen Änderungen, die sich gegenüber dem Regierungsentwurf ergeben haben, sollen nachfolgend kurz skizziert werden:
1. Beschränkte Einholung von Auskünften durch Gerichte
Der Regierungsentwurf räumte [i]Keine weiteren Ermittlungsmöglichkeitenden Gerichten im Rahmen des Antragsverfahrens die Möglichkeit ein, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers durch Einholung von verschiedenen Auskünften (z. B. bei Finanzämtern, Arbeitgebern usw.) nachzuprüfen (§ 4 Abs. 4 BerGH-E). Diese weitreichende Befugnis wurde nunmehr wieder gestrichen, so bleibt es dabei, dass die Gerichte zwar die Glaubhaftmachung durch Vorlage ...