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BGH Beschluss v. - IV ZR 128/12

Instanzenzug:

Gründe

1 I. Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Rentenversicherung. Er zahlte die Versicherungsprämien jeweils in monatlichen Raten. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Lebensversicherung (AVB) und die Besonderen Bedingungen für die Rentenversicherung der Rechtsvorgängerin der Beklagten zugrunde. Der hier maßgebliche § 2 Abs. 1 und Abs. 2 AVB bestimmt, dass die Beiträge durch jährliche Beitragszahlungen zu entrichten sind, der Versicherungsnehmer nach Vereinbarung aber die Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen kann, wofür Ratenzahlungszuschläge erhoben werden. Der Kläger erklärte mit Schreiben vom unter anderem "den Widerspruch gem. § 5a VVG a.F." und "den Widerruf nach § 355 BGB". Er ist der Auffassung, dass es sich bei der Vereinbarung unterjähriger Prämienzahlung mit Erhebung von Ratenzahlungszuschlägen um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub handele und ihm daher ein Widerrufsrecht aus §§ 355, 495, 499 BGB zustehe. Der Kläger begehrt einerseits Zahlung der Differenz zwischen der Summe aller eingezahlten Prämien und dem ausgezahlten Rückkaufswert, andererseits Zahlung der auf die jeweiligen Prämien errechneten Zinsen.

2 Das Amtsgericht hat die Klage ab- und das Landgericht die Berufung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er beanstandet, dass entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein W iderrufsrecht aus §§ 355, 495, 499 BGB bestehe.

3 II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).

4 Mit Urteil vom (IV ZR 230/12, WM 2013, 358-361) hat der Senat entschieden, dass es sich b ei der vertraglich vereinbarten unterjährigen Zahlungsweise der Versicherungsprämien nicht um eine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs nach § 1 Abs. 2 VerbrKrG, § 499 Abs. 1 BGB a.F. (nunmehr § 506 Abs. 1 BGB) handelt.

5 Damit ist die auch im Streitfall entscheidungserhebliche Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung geklärt und der im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung entfallen.

6 Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil steht in Einklang mit dem vorgenannten Senatsurteil, dessen Ausführungen hier entsprechend gelten. Gesichtspunkte, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

7 Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nicht im Wege (vgl. dazu , NJW-RR 2005, 650 unter II 1).

Fundstelle(n):
UAAAE-41022