Editorial
Falls Sie auf dem Weg zum Steuerexperten ...
... in einer unserer kostenlosen Quiz-Apps (s. Seite 444) nach Goldfinger oder RETT-Blocker gefragt werden, sollten Sie den Beitrag von Merker (Seite 475) gelesen haben. Hinter dem sperrig-nüchternen Titel „Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz” verbirgt sich eines der längsten und kuriosesten Gesetzgebungsverfahren der jüngeren Rechtsgeschichte, aber auch im nun vorliegenden Ergebnis eines der effizientesten Steuerverschärfungspakete, das illustre Steuergestaltungsmodelle wie die oben genannten zu Grabe trägt.
Im Potpourri unzähliger Einzelmaßnahmen des Gesetzes sei beispielhaft allein der neu eingefügte § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ErbStG genannt, der sog. Cash-Gesellschaften die Grundlage entzieht, indem er Geldforderungen und andere Finanzmittel pauschal dem nicht begünstigten Verwaltungsvermögen zuordnet, soweit sie 20 % des anzusetzenden Werts des Betriebsvermögens des Betriebs oder der Gesellschaft übersteigen. Über dieses Gestaltungsinstrument wurden in den vergangenen Jahren munter Finanzanlagen aus dem nicht begünstigten Privatvermögen in das erbschaftsteuerlich privilegierte Betriebsvermögen überführt. Immerhin galt diese quasi willkürliche Verlegung von Privatvermögen in den Privilegisierungstatbestand des § 13b ErbStG für den BFH in seinem Vorlagebeschluss vom (Az. II R 9/11) an das Bundesverfassungsgericht als Fanal einer gleichheitswidrigen Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung (was nicht bedeutet, dass die Privilegierungsüberhänge im Erbschaftsteuergesetz durch Schließung dieses einen Schlupfloches beseitigt wären).
Auf eine längere, allerdings EU-rechtliche Entstehungsgeschichte blickt das MicroBilG als nationales Umsetzungsgesetz der EU-Richtlinie 2012/6/EU vom zurück. Mit ihm wurde die handelsrechtliche Größendifferenzierung um den neu eingefügten § 267a HGB erweitert, der fortan sog. Kleinstkapitalgesellschaften als eigenständige Größenklasse im Handelsgesetzbuch klassifiziert. Für Kußmaul, Huwer und Palm (Seite 449) sind die im MicroBilG zusammengeführten Vereinfachungen sachgerecht und begrüßenswert, auch wenn sich die handelsrechtlichen Erleichterungen schwerlich mit den erhöhten Anforderungen vereinbaren lassen, die eine E-Bilanz im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung an die Steuerpflichtigen stellt.
Das deutsche Steuerrecht gilt im internationalen Vergleich hinsichtlich der Beschränkung des steuerlichen Zinsabzugs als besonders restriktiv. Es kennt unterschiedliche Regelungen, die den steuerlichen Zinsabzug ausschließen oder zumindest in der Höhe beschränken. Cortez und Schmidt geben auf Seite 467 einen „Überblick über die Regelungen der Zinsabzugsbeschränkungen”.
Ihnen, liebe Leser, wünschen wir wahlweise erholsame Sommerferien oder einen ungestörten Endspurt zum Steuerberaterexamen!
Beste Grüße
Heinrich Steinfeld
Fundstelle(n):
SteuerStud 8/2013 Seite 441
BAAAE-40989