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FG München Beschluss v. - 4 Ko 2150/12 EFG 2013 S. 240 Nr. 3

Gesetze: GKG § 3 Abs. 2GKG Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2 – Kostenverzeichnis –) Nr. 6110 GKG Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2 – Kostenverzeichnis –) Nr. 6111 FGO § 72 Abs. 2 S. 2FGO § 72 Abs. 2 S. 3

4-fache Wertgebühr bei Urteil aufgrund des Antrags auf Fortsetzung des Verfahrens nach Klagerücknahme

Antrag auf Verfahrensfortsetzung als Rechtsbehelf bezüglich der kostenrechtlichen Nachforderungsfrist des § 20 Abs. 2 GKG

Leitsatz

1. Bestreitet der Kläger nach einer Klagerücknahme die Wirksamkeit der Rücknahme, beantragt er die Fortsetzung des Verfahrens und entscheidet deswegen das FG durch ein Urteil, dass die Klage wirksam zurückgenommen worden ist, so ist beim Gerichtskostenansatz eine 4-fache Wertgebühr nach Nr. 6110 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) anzusetzen. Insoweit ist nicht nur die ermäßigte, nur 2-fache Gebühr nach Nr. 6111 des Kostenverzeichnisses anzusetzen.

2. Wurde im Jahr des Eingangs der Klagerücknahme bereits eine Schlusskostenrechnung unter Ansatz einer nur 2-fachen Wertgebühr erstellt, so stellt der Antrag auf Fortsetzung des Klageverfahrens einen „Rechtsbehelf” i. S. v. § 20 Abs. 2 GKG dar.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2013 S. 240 Nr. 3
UAAAE-40893

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG München, Beschluss v. 23.11.2012 - 4 Ko 2150/12

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