4-fache Wertgebühr bei Urteil aufgrund des Antrags auf Fortsetzung des Verfahrens nach Klagerücknahme
Antrag auf Verfahrensfortsetzung als Rechtsbehelf bezüglich der kostenrechtlichen Nachforderungsfrist des § 20 Abs. 2 GKG
Leitsatz
1. Bestreitet der Kläger nach einer Klagerücknahme die Wirksamkeit der Rücknahme, beantragt er die Fortsetzung des Verfahrens
und entscheidet deswegen das FG durch ein Urteil, dass die Klage wirksam zurückgenommen worden ist, so ist beim Gerichtskostenansatz
eine 4-fache Wertgebühr nach Nr. 6110 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) anzusetzen. Insoweit ist
nicht nur die ermäßigte, nur 2-fache Gebühr nach Nr. 6111 des Kostenverzeichnisses anzusetzen.
2. Wurde im Jahr des Eingangs der Klagerücknahme bereits eine Schlusskostenrechnung unter Ansatz einer nur 2-fachen Wertgebühr
erstellt, so stellt der Antrag auf Fortsetzung des Klageverfahrens einen „Rechtsbehelf” i. S. v. § 20 Abs. 2 GKG dar.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 240 Nr. 3 UAAAE-40893
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Online-Dokument
FG München, Beschluss v. 23.11.2012 - 4 Ko 2150/12
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