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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 13 K 4190/11 E

Gesetze: EStG i.d.F. des StSenkG § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des StSenkG § 17 Abs. 2 Satz 1 AO§ 162 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG§ 31 Abs. 1 GGArt. 3 GG Art 20 Abs.3

Veräußerung einer GmbH-Beteiligung – Absenkung der Wesentlichkeitsschwelle durch das StSenkG – Bindungswirkung des BVerfG-Beschlusses zu § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. des StEntlG

Leitsatz

  1. Der u.a., (BVerfGE 127, 61) zur Absenkung der Wesentlichkeitsschwelle von 25% auf 10% durch § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. des StEntlG entfaltet keine Bindungswirkung für die Behandlung einer erst nach der Absenkung der Wesentlichkeitsschwelle von 10% auf 1% durch das StSenkG steuerbaren Veräußerung einer GmbH-Beteiligung im Jahr 2002.

  2. Auch eine verfassungskonforme Auslegung des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. des StSenKG i.S.d. (BStBl I 2011, 16, unter D.) kommt nicht in Betracht.

  3. Würde das BVerfG die Vorschrift des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. des StSenKG als verfassungswidrig erachten und die gleichen Maßstäbe wie im Beschluss vom 2 BvR 748/05 u.a. anlegen, wäre eine typisierende Schätzung des als Veräußerungsgewinn zu besteuernden anteiligen Wertzuwachses ab dem Tag der Verkündung des StSenkG am nach Maßgabe des nicht zu beanstanden.

Fundstelle(n):
QAAAE-40890

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 16.04.2013 - 13 K 4190/11 E

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