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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 13 K 4190/11 E

Gesetze: EStG i.d.F. des StSenkG § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des StSenkG § 17 Abs. 2 Satz 1 AO§ 162 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG§ 31 Abs. 1 GGArt. 3 GG Art 20 Abs.3

Veräußerung einer GmbH-Beteiligung – Absenkung der Wesentlichkeitsschwelle durch das StSenkG – Bindungswirkung des BVerfG-Beschlusses zu § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. des StEntlG

Leitsatz

  1. Der u.a., (BVerfGE 127, 61) zur Absenkung der Wesentlichkeitsschwelle von 25% auf 10% durch § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. des StEntlG entfaltet keine Bindungswirkung für die Behandlung einer erst nach der Absenkung der Wesentlichkeitsschwelle von 10% auf 1% durch das StSenkG steuerbaren Veräußerung einer GmbH-Beteiligung im Jahr 2002.

  2. Auch eine verfassungskonforme Auslegung des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. des StSenKG i.S.d. (BStBl I 2011, 16, unter D.) kommt nicht in Betracht.

  3. Würde das BVerfG die Vorschrift des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. des StSenKG als verfassungswidrig erachten und die gleichen Maßstäbe wie im Beschluss vom 2 BvR 748/05 u.a. anlegen, wäre eine typisierende Schätzung des als Veräußerungsgewinn zu besteuernden anteiligen Wertzuwachses ab dem Tag der Verkündung des StSenkG am nach Maßgabe des nicht zu beanstanden.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
QAAAE-40890

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 16.04.2013 - 13 K 4190/11 E

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