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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 10 K 2171/07 EFG 2013 S. 1213 Nr. 15

Gesetze: EStG § 15b, EStG § 52 Abs. 33a

Rückwirkende Anwendung des § 15b EStG auf eine GbR ohne Außenvertrieb

Leitsatz

  1. Vorliegen eines vorgefertigten Konzepts, das zur Qualifizierung eines geschlossenen Fonds als Steuerstundungsmodellen i.S.d. § 15b EStG führt.

  2. Für das Vorliegen eines geschlossenen Fonds bedarf ist keiner Platzierung seiner Anteile am Markt.

  3. Die Anwendbarkeit des § 15b EStG für einen geschlossenen Form ohne Außenvertrieb bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des Beitritts zu dem Steuerstundungsmodell (§ 52 Abs. 33a S. 1 EStG) nicht nach dem Zeitpunkt des Tätigens von Investitionen (§ 52 Abs. 33a S. 4 EStG).

  4. § 15b EStG ist bei einem vor dem gegründeten offenen Fond ohne Außenvertrieb nicht anwendbar, auch wenn erste Investitionen der Gesellschaft erst nach dem erfolgt sind.

Fundstelle(n):
EFG 2013 S. 1213 Nr. 15
EStB 2013 S. 381 Nr. 10
JAAAE-40888

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 12.02.2013 - 10 K 2171/07

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