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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 10 K 2171/07 EFG 2013 S. 1213 Nr. 15

Gesetze: EStG § 15b, EStG § 52 Abs. 33a

Rückwirkende Anwendung des § 15b EStG auf eine GbR ohne Außenvertrieb

Leitsatz

  1. Vorliegen eines vorgefertigten Konzepts, das zur Qualifizierung eines geschlossenen Fonds als Steuerstundungsmodellen i.S.d. § 15b EStG führt.

  2. Für das Vorliegen eines geschlossenen Fonds bedarf ist keiner Platzierung seiner Anteile am Markt.

  3. Die Anwendbarkeit des § 15b EStG für einen geschlossenen Form ohne Außenvertrieb bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des Beitritts zu dem Steuerstundungsmodell (§ 52 Abs. 33a S. 1 EStG) nicht nach dem Zeitpunkt des Tätigens von Investitionen (§ 52 Abs. 33a S. 4 EStG).

  4. § 15b EStG ist bei einem vor dem gegründeten offenen Fond ohne Außenvertrieb nicht anwendbar, auch wenn erste Investitionen der Gesellschaft erst nach dem erfolgt sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2013 S. 1213 Nr. 15
EStB 2013 S. 381 Nr. 10
JAAAE-40888

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 12.02.2013 - 10 K 2171/07

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