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Vergebliche Due Diligence
I. Sachverhalt
Ein Beteiligungserwerb von einigem Gewicht ist heutzutage ohne Durchführung einer Due-Diligence-Prüfung kaum mehr vorstellbar. So verhielt es sich auch in dem zu besprechenden BFH-Urteil . Eine deutsche I AG beabsichtigte den Erwerb der Anteile an einer Schweizer AG mit folgendem Verlauf:
September 2001: Der Aufsichtsrat der I AG und der Verwaltungsrat der Schweizer AG erteilten Genehmigung zur Verfolgung des Projekts.
Ende 2001: Erstellung eines Business-Plans für 2002 bis 2004 mit diversen Investment-Banken und -Beratern, gleichzeitig Erarbeitung entsprechender Transaktionsstrukturen.
In der Folgezeit: Unterbreitung eines Kaufangebots unter dem Vorbehalt einer Due-Diligence-Prüfung.
Erstellung eines „Letter of Intent”.
Durchführung einer Due-Diligence-Prüfung mit dem Ergebnis des Scheiterns der Akquisition im weiteren Verlauf.
Das FA behandelte die Aufwendungen für die Due-Diligence-Prüfung – abgesehen von einem Teilbereich für Beratungskosten – als Anschaffungsnebenkosten des geplanten Anteilserwerbs. Der entsprechende Aktivposten musste nach Auffassung des FA nach dem Scheitern der Akquisition im Aufwand...