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IWB Nr. 14 vom Seite 471

Bundesverfassungsgericht und EU-Recht

Aktuelle Bestandsaufnahme einer Kompetenzfrage beim Schutz von Grundrechten

Prof. Dr. Kay-Michael Wilke

Ist das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) überhaupt dafür zuständig, über die Handlungsweise der EZB, den ESM-Vertrag und den SKS-Vertrag zu entscheiden? Oder liegt hier nicht eine alleinige Kompetenz des EuGH vor? Oder wird das Gericht von der Möglichkeit der Vorlage nach Art. 267 AEUV Gebrauch machen? Diese Fragen werden zurzeit wiederholt gestellt, und das BVerfG muss sich ihnen stellen. Der Beitrag stellt die Entwicklung der Positionen des BVerfG dar.

I. Ausgangslage

Das BVerfG nahm seine Arbeit am auf. Der Vorläufer des EuGH, der Gerichtshof der EGKS, nahm seine Arbeit am und der EuGH als Organ des EWG-Vertrags begann seine Arbeit am . Letzterer sieht seine Tradition durch den Gerichtshof der EGKS begründet und rechnet seine Geschichte ab dem .

[i]Rolle des BVerfG ist die eines Verfassungsorgans, nicht nur einer höchsten InstanzObwohl zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Römischen Verträge in einigen der sechs Gründerstatten der EWG nationale Verfassungsgerichte bestanden (z. B. in Deutschland, Frankreich, Italien), wurde das Verhältnis zwischen ihnen und dem EuGH nicht im EWG-Vertrag oder seinen Nachfolgeverträgen geregelt. Ein Verweis auf die Vorlageverpflichtung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nur bedingt hilfreich, da es zumindest nicht ganz unstreitig ist, ob...

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