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Umsatzsteuer | Leistungen eines selbständigen pädagogischen Leiters
Nach § 4 Nr. 25 Satz 1 UStG sind die Leistungen der Jugendhilfe gem. § 2 Abs. 2 SGB VIII und die Inobhutnahme gem. § 42 SGB VIII umsatzsteuerfrei, wenn sie von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder von einer anderen Einrichtung mit sozialem Charakter erbracht werden. Mit aus, dass die Betriebserlaubnis, die dem Träger einer Jugendhilfeeinrichtung nach § 45 SGB VIII erteilt wurde, auch für Unternehmer gilt, die von diesem Träger mit der pädagogischen Leitung dieser Einrichtung beauftragt wurden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Unternehmer in der Betriebserlaubnis [i]Huschens, NWB 28/2013 S. 2218des Trägers der Jugendhilfeeinrichtung ausdrücklich namentlich aufgeführt ist.