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Mandanten-Merkblatt: Häusliches Arbeitszimmer – Abzugsfähigkeit und Gestaltungsmöglichkeiten
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dürfen – einheitlich für alle Einkunftsarten einschließlich Sonderausgabenbereich – grundsätzlich nicht geltend gemacht werden. Davon gibt es bis einschl. VZ 2022 zwei Ausnahmen:
Ein Abzug der Aufwendungen bis zur Höhe von 1.250 € ist möglich, wenn Ihnen und/oder den mit Ihnen im Haushalt lebenden Angehörigen für die Tätigkeit/en kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Hierbei handelt es sich nicht um einen Pauschbetrag, sondern um einen Höchstbetrag, der insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden kann.
Die tatsächlichen Kosten können ohne Beschränkung abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Dies gilt selbst dann, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Ab dem VZ 2023 gibt es nur noch eine Ausnahme vom Abzugsverbot, und zwar wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Ebenfalls ab dem VZ 2023 wurde die sog. „Homeoffice“-Pauschale dauerhaft eingeführt.
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