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Steuern mobil Nr. 8 vom

Track 10 | Werbungskosten: Ausbildungskosten einer Stewardess zur Pilotin sind abzugsfähig

Der BFH hat aktuell einmal mehr seine Auffassung bestätigt, dass eine erstmalige Ausbildung kein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz und auch keine bestimmte Ausbildungsdauer voraussetzt. Das eröffnet die Möglichkeit, der kostspieligen, eigentlichen Berufsausbildung eine einfachere und kostengünstigere Ausbildung vorzuschalten. Im Streitfall hatte eine Stewardess im Anschluss an ihre Ausbildung zur Flugbegleiterin eine Pilotenausbildung absolviert. Das genügte dem BFH.

Die Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium können regelmäßig nur als Sonderausgaben abgesetzt werden, maximal in Höhe von 6.000 €. Nach abgeschlossener Berufsausbildung steht hingegen einem Abzug der Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben nichts im Wege. Die entscheidende Frage ist: Wann ist eine Maßnahme als erstmalige Berufsausbildung anzusehen? Mit der Konsequenz, dass sich der Fiskus an einer folgenden Ausbildung großzügig beteiligen muss?

Zum wiederholten Male hat der Lohnsteuersenat des Bundesfinanzhofs jetzt entschieden: Eine erstmalige Berufsausbildung setzt kein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz voraus...

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